Gesetze › UmwG › Zweites Buch Verschmelzung› Zweiter Teil Besondere Vorschriften› Neunter Abschnitt Verschmelzung von Kapitalgesellschaften mit dem Vermögen eines Alleingesellschafters § 121 UmwG Anzuwendende Vorschriften Auf die Kapitalgesellschaft sind die für ihre Rechtsform geltenden Vorschriften des Ersten und Zweiten Teils anzuwenden. Umwandlungsgesetz · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle § 120 Möglichkeit der Verschmelzung § 122 Eintragung in das Handelsregister