Gesetze › UmwG › Drittes Buch Spaltung› Erster Teil Allgemeine Vorschriften› Zweiter Abschnitt Spaltung zur Aufnahme § 129 UmwG Anmeldung der Spaltung Zur Anmeldung der Spaltung ist auch das Vertretungsorgan jedes der übernehmenden Rechtsträger berechtigt. Umwandlungsgesetz · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle § 128 Zustimmung zur Spaltung in Sonderfällen § 130 Eintragung der Spaltung