Gesetze › UmwG › Drittes Buch Spaltung› Erster Teil Allgemeine Vorschriften› Dritter Abschnitt Spaltung zur Neugründung § 136 UmwG Spaltungsplan Das Vertretungsorgan des übertragenden Rechtsträgers hat einen Spaltungsplan aufzustellen. Der Spaltungsplan tritt an die Stelle des Spaltungs- und Übernahmevertrags. Umwandlungsgesetz · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle § 135 Anzuwendende Vorschriften § 137 Anmeldung und Eintragung der neuen Rechtsträger und der Spaltung