Gesetze › UmwG › Drittes Buch Spaltung› Zweiter Teil Besondere Vorschriften› Zweiter Abschnitt Spaltung unter Beteiligung von Aktiengesellschaften und Kommanditgesellschaften auf Aktien § 141 UmwG Ausschluss der Spaltung Eine Aktiengesellschaft oder eine Kommanditgesellschaft auf Aktien, die noch nicht zwei Jahre im Register eingetragen ist, kann außer durch Ausgliederung zur Neugründung nicht gespalten werden. Umwandlungsgesetz · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle § 140 Anmeldung der Abspaltung oder der Ausgliederung § 142 Spaltung mit Kapitalerhöhung, Spaltungsbericht