Gesetze › UmwG › Drittes Buch Spaltung› Zweiter Teil Besondere Vorschriften› Siebenter Abschnitt Ausgliederung aus dem Vermögen eines Einzelkaufmanns› Zweiter Unterabschnitt Ausgliederung zur Aufnahme § 153 UmwG Ausgliederungsbericht Ein Ausgliederungsbericht ist für den Einzelkaufmann nicht erforderlich. Umwandlungsgesetz · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle § 152 Übernehmende oder neue Rechtsträger § 154 Eintragung der Ausgliederung