Gesetze › UmwG › Drittes Buch Spaltung› Zweiter Teil Besondere Vorschriften› Siebenter Abschnitt Ausgliederung aus dem Vermögen eines Einzelkaufmanns› Dritter Unterabschnitt Ausgliederung zur Neugründung § 158 UmwG Anzuwendende Vorschriften Auf die Ausgliederung zur Neugründung sind die Vorschriften des Zweiten Unterabschnitts entsprechend anzuwenden, soweit sich aus diesem Unterabschnitt nichts anderes ergibt. Umwandlungsgesetz · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle § 157 Zeitliche Begrenzung der Haftung für übertragene Verbindlichkeiten § 159 Sachgründungsbericht, Gründungsbericht und Gründungsprüfung