Gesetze › UmwG › Drittes Buch Spaltung› Zweiter Teil Besondere Vorschriften› Neunter Abschnitt Ausgliederung aus dem Vermögen von Gebietskörperschaften oder Zusammenschlüssen von Gebietskörperschaften § 171 UmwG Wirksamwerden der Ausgliederung Die Wirkungen der Ausgliederung nach § 131 treten mit deren Eintragung in das Register des Sitzes des übernehmenden Rechtsträgers oder mit der Eintragung des neuen Rechtsträgers ein. Umwandlungsgesetz · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle § 170 Sachgründungsbericht und Gründungsbericht § 172 Haftung der Körperschaft oder des Zusammenschlusses