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§ 171 UmwG

Wirksamwerden der Ausgliederung

Die Wirkungen der Ausgliederung nach § 131 treten mit deren Eintragung in das Register des Sitzes des übernehmenden Rechtsträgers oder mit der Eintragung des neuen Rechtsträgers ein.

Umwandlungsgesetz · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle

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