Gesetze › UmwG › Fünftes Buch Formwechsel› Erster Teil Allgemeine Vorschriften § 204 UmwG Schutz der Gläubiger und der Inhaber von Sonderrechten Auf den Schutz der Gläubiger ist § 22, auf den Schutz der Inhaber von Sonderrechten § 23 entsprechend anzuwenden. Umwandlungsgesetz · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle § 203 Amtsdauer von Aufsichtsratsmitgliedern § 205 Schadenersatzpflicht der Verwaltungsträger des formwechselnden Rechtsträgers