Gesetze › UmwG › Fünftes Buch Formwechsel› Erster Teil Allgemeine Vorschriften § 208 UmwG Inhalt des Anspruchs auf Barabfindung und Prüfung der Barabfindung Auf den Anspruch auf Barabfindung ist § 30 entsprechend anzuwenden. Umwandlungsgesetz · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle § 207 Angebot der Barabfindung § 209 Annahme des Angebots