Gesetze › UmwG › Fünftes Buch Formwechsel› Erster Teil Allgemeine Vorschriften § 213 UmwG Unbekannte Aktionäre Auf unbekannte Aktionäre ist § 35 entsprechend anzuwenden. Umwandlungsgesetz · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle § 212 Gerichtliche Nachprüfung der Abfindung § 214 Möglichkeit des Formwechsels