Gesetze › UmwG › Fünftes Buch Formwechsel› Zweiter Teil Besondere Vorschriften› Zweiter Abschnitt Formwechsel von Kapitalgesellschaften› Erster Unterabschnitt Allgemeine Vorschriften § 227 UmwG Nicht anzuwendende Vorschriften Die §§ 207 bis 212 sind beim Formwechsel einer Kommanditgesellschaft auf Aktien nicht auf deren persönlich haftende Gesellschafter anzuwenden. Umwandlungsgesetz · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle § 226 Möglichkeit des Formwechsels § 228 Möglichkeit des Formwechsels