Gesetze › UmwG › Fünftes Buch Formwechsel› Zweiter Teil Besondere Vorschriften› Zweiter Abschnitt Formwechsel von Kapitalgesellschaften› Dritter Unterabschnitt Formwechsel in eine Kapitalgesellschaft anderer Rechtsform § 238 UmwG Vorbereitung der Versammlung der Anteilsinhaber Auf die Vorbereitung der Gesellschafterversammlung oder der Hauptversammlung, die den Formwechsel beschließen soll, sind die §§ 230 und 231 entsprechend anzuwenden. § 192 Abs. 2 bleibt unberührt. Umwandlungsgesetz · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle § 237 Fortdauer und zeitliche Begrenzung der persönlichen Haftung § 239 Durchführung der Versammlung der Anteilsinhaber