Gesetze › UmwG › Fünftes Buch Formwechsel› Zweiter Teil Besondere Vorschriften› Zweiter Abschnitt Formwechsel von Kapitalgesellschaften› Vierter Unterabschnitt Formwechsel in eine eingetragene Genossenschaft § 257 UmwG Gläubigerschutz Auf den Formwechsel einer Kommanditgesellschaft auf Aktien ist auch § 224 entsprechend anzuwenden. Umwandlungsgesetz · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle § 256 Geschäftsguthaben, Benachrichtigung der Mitglieder § 258 Möglichkeit des Formwechsels