Gesetze › UmwG › Fünftes Buch Formwechsel› Zweiter Teil Besondere Vorschriften› Vierter Abschnitt Formwechsel rechtsfähiger Vereine› Zweiter Unterabschnitt Formwechsel in eine Kapitalgesellschaft § 277 UmwG Kapitalschutz Bei der Anwendung der für die neue Rechtsform maßgebenden Gründungsvorschriften ist auch § 264 entsprechend anzuwenden. Umwandlungsgesetz · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle § 276 Inhalt des Formwechselbeschlusses § 278 Anmeldung des Formwechsels