Gesetze › UmwG › Fünftes Buch Formwechsel› Zweiter Teil Besondere Vorschriften› Vierter Abschnitt Formwechsel rechtsfähiger Vereine› Zweiter Unterabschnitt Formwechsel in eine Kapitalgesellschaft § 279 UmwG - Umwandlungsgesetz · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle § 278 Anmeldung des Formwechsels § 280 Wirkungen des Formwechsels