Gesetze › UmwG › Fünftes Buch Formwechsel› Zweiter Teil Besondere Vorschriften› Vierter Abschnitt Formwechsel rechtsfähiger Vereine› Dritter Unterabschnitt Formwechsel in eine eingetragene Genossenschaft § 290 UmwG Abfindungsangebot Auf das Abfindungsangebot nach § 207 Abs. 1 Satz 2 sind § 270 Abs. 1 sowie § 282 Abs. 2 entsprechend anzuwenden. Umwandlungsgesetz · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle § 289 Geschäftsguthaben, Benachrichtigung der Mitglieder § 291 Möglichkeit des Formwechsels