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§ 304 UmwG

Wirksamwerden des Formwechsels

Der Formwechsel wird mit der Eintragung der Kapitalgesellschaft in das Handelsregister wirksam. Mängel des Formwechsels lassen die Wirkungen der Eintragung unberührt.

Umwandlungsgesetz · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle

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