Gesetze › UmwG › Fünftes Buch Formwechsel› Zweiter Teil Besondere Vorschriften› Sechster Abschnitt Formwechsel von Körperschaften und Anstalten des öffentlichen Rechts § 304 UmwG Wirksamwerden des Formwechsels Der Formwechsel wird mit der Eintragung der Kapitalgesellschaft in das Handelsregister wirksam. Mängel des Formwechsels lassen die Wirkungen der Eintragung unberührt. Umwandlungsgesetz · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle § 303 Kapitalschutz, Zustimmungserfordernisse § 305 Grenzüberschreitende Verschmelzung