Gesetze › UmwG › Sechstes Buch Grenzüberschreitende Umwandlung› Zweiter Teil Grenzüberschreitende Spaltung § 323 UmwG Bekanntmachung des Spaltungsplans § 308 Absatz 1 gilt für die Bekanntmachung des Spaltungsplans oder seines Entwurfs entsprechend. Umwandlungsgesetz · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle § 322 Spaltungsplan § 324 Spaltungsbericht