Gesetze › UmwG › Zweites Buch Verschmelzung› Erster Teil Allgemeine Vorschriften› Dritter Abschnitt Verschmelzung durch Neugründung § 37 UmwG Inhalt des Verschmelzungsvertrags In dem Verschmelzungsvertrag muß der Gesellschaftsvertrag, der Partnerschaftsvertrag oder die Satzung des neuen Rechtsträgers enthalten sein oder festgestellt werden. Umwandlungsgesetz · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle § 36 Anzuwendende Vorschriften § 38 Anmeldung der Verschmelzung und des neuen Rechtsträgers