Gesetze › UmwG › Zweites Buch Verschmelzung› Zweiter Teil Besondere Vorschriften› Erster Abschnitt Verschmelzung unter Beteiligung von Personengesellschaften› Erster Unterabschnitt Verschmelzung unter Beteiligung von Gesellschaften bürgerlichen Rechts› Zweiter Unterabschnitt Verschmelzung unter Beteiligung von Personenhandelsgesellschaften § 42 UmwG Entsprechend anzuwendende Vorschriften Die §§ 39, 39a, 39b, 39c, 39e und 39f sind entsprechend anzuwenden. Umwandlungsgesetz · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle § 41 Widerspruch gegen den Beschluss der Gesellschafterversammlung § 43