Gesetze › UmwG › Zweites Buch Verschmelzung› Erster Teil Allgemeine Vorschriften› Zweiter Abschnitt Verschmelzung durch Aufnahme § 6 UmwG Form des Verschmelzungsvertrags Der Verschmelzungsvertrag muß notariell beurkundet werden. Umwandlungsgesetz · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle § 5 Inhalt des Verschmelzungsvertrags § 7 Kündigung des Verschmelzungsvertrags