Gesetze › UmwG › Zweites Buch Verschmelzung› Zweiter Teil Besondere Vorschriften› Dritter Abschnitt Verschmelzung unter Beteiligung von Aktiengesellschaften› Zweiter Unterabschnitt Verschmelzung durch Neugründung § 73 UmwG Anzuwendende Vorschriften Auf die Verschmelzung durch Neugründung sind die Vorschriften des Ersten Unterabschnitts mit Ausnahme der §§ 66, 68 Abs. 1 und 2 und des § 69 entsprechend anzuwenden. Umwandlungsgesetz · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle § 72b Kapitalerhöhung zur Gewährung zusätzlicher Aktien § 74 Inhalt der Satzung