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§ 73 UmwG

Anzuwendende Vorschriften

Auf die Verschmelzung durch Neugründung sind die Vorschriften des Ersten Unterabschnitts mit Ausnahme der §§ 66, 68 Abs. 1 und 2 und des § 69 entsprechend anzuwenden.

Umwandlungsgesetz · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle

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