Gesetze › UmwG › Zweites Buch Verschmelzung› Zweiter Teil Besondere Vorschriften› Fünfter Abschnitt Verschmelzung unter Beteiligung eingetragener Genossenschaften› Erster Unterabschnitt Verschmelzung durch Aufnahme § 84 UmwG Beschluß der Generalversammlung Der Verschmelzungsbeschluß der Generalversammlung bedarf einer Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen Stimmen. Die Satzung kann eine größere Mehrheit und weitere Erfordernisse bestimmen. Umwandlungsgesetz · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle § 83 Durchführung der Generalversammlung § 85 Verbesserung des Umtauschverhältnisses