Soweit in diesem Gesetz vorgeschrieben, ist der Verschmelzungsvertrag oder sein Entwurf durch einen oder mehrere sachverständige Prüfer (Verschmelzungsprüfer) zu prüfen.
(2)
§ 8 Abs. 3 ist entsprechend anzuwenden.
Umwandlungsgesetz · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle