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§ 9 UmwG

Prüfung der Verschmelzung

(1)

Soweit in diesem Gesetz vorgeschrieben, ist der Verschmelzungsvertrag oder sein Entwurf durch einen oder mehrere sachverständige Prüfer (Verschmelzungsprüfer) zu prüfen.

(2)

§ 8 Abs. 3 ist entsprechend anzuwenden.

Umwandlungsgesetz · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle

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