Gesetze › UmwG › Zweites Buch Verschmelzung› Zweiter Teil Besondere Vorschriften› Fünfter Abschnitt Verschmelzung unter Beteiligung eingetragener Genossenschaften› Zweiter Unterabschnitt Verschmelzung durch Neugründung § 96 UmwG Anzuwendende Vorschriften Auf die Verschmelzung durch Neugründung sind die Vorschriften des Ersten Unterabschnitts entsprechend anzuwenden. Umwandlungsgesetz · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle § 95 Fortdauer der Nachschußpflicht § 97 Pflichten der Vertretungsorgane der übertragenden Rechtsträger