Gesetze › UnbilligkeitsV § 1 UnbilligkeitsV Grundsatz Hilfebedürftige sind nach Vollendung des 63. Lebensjahres nicht verpflichtet, eine Rente wegen Alters vorzeitig in Anspruch zu nehmen, wenn die Inanspruchnahme unbillig wäre. Unbilligkeitsverordnung · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle Eingangsformel § 2 Verlust eines Anspruchs auf Arbeitslosengeld