§ 3 UnbilligkeitsV
Bevorstehende abschlagsfreie Altersrente
Unbillig ist die Inanspruchnahme, wenn Hilfebedürftige in nächster Zukunft die Altersrente abschlagsfrei in Anspruch nehmen können.
Unbilligkeitsverordnung · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle