Gesetze › UnifV § 1 UnifV Grundsatz Früheren Soldatinnen und früheren Soldaten kann für die in § 3 genannten Anlässe das Tragen der Uniform außerhalb eines Wehrdienstes genehmigt werden. Uniformverordnung · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle Eingangsformel § 2 Begriffsbestimmung