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§ 4 UnifV

Ausschlusstatbestände

Eine Genehmigung darf nicht erteilt werden für

  1. 1.

    Veranstaltungen, an denen die frühere Soldatin oder der frühere Soldat beruflich oder ehrenamtlich teilnimmt, mit Ausnahme der Veranstaltungen nach § 3 Nr. 4 sowie

  2. 2.

    Anlässe, bei denen auch Soldatinnen und Soldaten der Bundeswehr die Uniform nicht tragen dürfen.

Uniformverordnung · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle

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