AdvoCite

§ 5 UnifV

Antrag, Zuständigkeiten

(1)

Die Genehmigung für die in § 3 Nr. 1 bis 5 genannten Anlässe wird auf Antrag erteilt. In den Fällen des § 3 Nr. 6 erfolgt die Genehmigung von Amts wegen.

(2)

Über Anträge nach § 3 Nr. 1 bis 4, die vor Beendigung des Wehrdienstverhältnisses gestellt werden, entscheidet die oder der letzte Disziplinarvorgesetzte der Soldatin oder des Soldaten. Über spätere Anträge sowie über Anträge nach § 3 Nr. 5 entscheidet das für den Wohnsitz der Soldatin oder des Soldaten zuständige Landeskommando.

(3)

Das Streitkräfteamt entscheidet,

  1. 1.

    soweit eine Zuständigkeit nach Absatz 2 nicht gegeben ist,

  2. 2.

    wenn die Uniform im Einzelfall im Ausland getragen werden soll und

  3. 3.

    wenn in den Fällen des Absatzes 2 Satz 2 Anträge von Generalen und Admiralen gestellt werden.

(4)

In den Fällen des § 3 Nr. 6 entscheidet die für die Zuziehung im Einzelfall zuständige Stelle.

Uniformverordnung · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle

© 2026 AdvoCite® All rights reserved