AdvoCite

§ 19 UrhDaG

Auskunftsrechte

(1)

Der Rechtsinhaber kann von dem Diensteanbieter Auskunft über die nach § 4 vertraglich erlaubte Nutzung seines Repertoires verlangen.

(2)

Der Rechtsinhaber kann von dem Diensteanbieter angemessene Auskunft über die Funktionsweise der Verfahren zur Blockierung unerlaubter Nutzungen seines Repertoires nach den §§ 7 und 8 verlangen.

(3)

(weggefallen)

Urheberrechts-Diensteanbieter-Gesetz · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle

© 2026 AdvoCite® All rights reserved