§ 21 UrhDaG
Anwendung auf verwandte Schutzrechte
(1) Dieses Gesetz ist auf verwandte Schutzrechte im Sinne des Urheberrechtsgesetzes und ihre Inhaber entsprechend anzuwenden.
(2) Der Direktvergütungsanspruch nach § 4 steht nur dem Lichtbildner und dem ausübenden Künstler zu.
Urheberrechts-Diensteanbieter-Gesetz · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle