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§ 8 UrhDaG

Einfache Blockierung

(1)

Der Diensteanbieter ist nach Maßgabe von § 1 Absatz 2 verpflichtet, die öffentliche Wiedergabe eines Werkes durch Blockierung zu beenden, sobald der Rechtsinhaber dies verlangt und einen hinreichend begründeten Hinweis auf die unerlaubte öffentliche Wiedergabe des Werkes gibt.

(2)

§ 7 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 3 ist entsprechend anzuwenden.

(3)

Zur Blockierung künftiger unerlaubter Nutzungen des Werkes ist der Diensteanbieter nach Maßgabe von § 7 erst verpflichtet, nachdem der Rechtsinhaber die hierfür erforderlichen Informationen zur Verfügung stellt.

Urheberrechts-Diensteanbieter-Gesetz · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle

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