Gesetze › UrhG › Teil 4 Gemeinsame Bestimmungen für Urheberrecht und verwandte Schutzrechte› Abschnitt 3 Zwangsvollstreckung› Unterabschnitt 1 Allgemeines § 112 UrhG Allgemeines Die Zulässigkeit der Zwangsvollstreckung in ein nach diesem Gesetz geschütztes Recht richtet sich nach den allgemeinen Vorschriften, soweit sich aus den §§ 113 bis 119 nichts anderes ergibt. Urheberrechtsgesetz · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle § 111c Verfahren nach der Verordnung (EU) Nr. 608/2013 § 113 Urheberrecht