§ 118 UrhG
Entsprechende Anwendung
Die §§ 113 bis 117 sind sinngemäß anzuwenden
- 1.
auf die Zwangsvollstreckung wegen Geldforderungen gegen den Verfasser wissenschaftlicher Ausgaben (§ 70) und seinen Rechtsnachfolger,
- 2.
auf die Zwangsvollstreckung wegen Geldforderungen gegen den Lichtbildner (§ 72) und seinen Rechtsnachfolger.
Urheberrechtsgesetz · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle