Gesetze › UrhG › Teil 5 Anwendungsbereich, Übergangs- und Schlussbestimmungen› Abschnitt 2 Übergangsbestimmungen § 130 UrhG Übersetzungen Unberührt bleiben die Rechte des Urhebers einer Übersetzung, die vor dem 1. Januar 1902 erlaubterweise ohne Zustimmung des Urhebers des übersetzten Werkes erschienen ist. Urheberrechtsgesetz · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle § 129 Werke § 131 Vertonte Sprachwerke