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§ 130 UrhG

Übersetzungen

Unberührt bleiben die Rechte des Urhebers einer Übersetzung, die vor dem 1. Januar 1902 erlaubterweise ohne Zustimmung des Urhebers des übersetzten Werkes erschienen ist.

Urheberrechtsgesetz · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle

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