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§ 14 UrhG

Entstellung des Werkes

Der Urheber hat das Recht, eine Entstellung oder eine andere Beeinträchtigung seines Werkes zu verbieten, die geeignet ist, seine berechtigten geistigen oder persönlichen Interessen am Werk zu gefährden.

Urheberrechtsgesetz · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle

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