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§ 2 UrhG

Geschützte Werke

(1)

Zu den geschützten Werken der Literatur, Wissenschaft und Kunst gehören insbesondere:

  1. 1.

    Sprachwerke, wie Schriftwerke, Reden und Computerprogramme;

  2. 2.

    Werke der Musik;

  3. 3.

    pantomimische Werke einschließlich der Werke der Tanzkunst;

  4. 4.

    Werke der bildenden Künste einschließlich der Werke der Baukunst und der angewandten Kunst und Entwürfe solcher Werke;

  5. 5.

    Lichtbildwerke einschließlich der Werke, die ähnlich wie Lichtbildwerke geschaffen werden;

  6. 6.

    Filmwerke einschließlich der Werke, die ähnlich wie Filmwerke geschaffen werden;

  7. 7.

    Darstellungen wissenschaftlicher oder technischer Art, wie Zeichnungen, Pläne, Karten, Skizzen, Tabellen und plastische Darstellungen.

(2)

Werke im Sinne dieses Gesetzes sind nur persönliche geistige Schöpfungen.

Urheberrechtsgesetz · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle

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