Gesetze › UrhG › Teil 1 Urheberrecht› Abschnitt 4 Inhalt des Urheberrechts› Unterabschnitt 3 Verwertungsrechte § 20 UrhG Senderecht Das Senderecht ist das Recht, das Werk durch Funk, wie Ton- und Fernsehrundfunk, Satellitenrundfunk, Kabelfunk oder ähnliche technische Mittel, der Öffentlichkeit zugänglich zu machen. Urheberrechtsgesetz · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle § 19a Recht der öffentlichen Zugänglichmachung § 20a Europäische Satellitensendung