Gesetze › UrhG › Teil 1 Urheberrecht› Abschnitt 7 Dauer des Urheberrechts § 68 UrhG Vervielfältigungen gemeinfreier visueller Werke Vervielfältigungen gemeinfreier visueller Werke werden nicht durch verwandte Schutzrechte nach den Teilen 2 und 3 geschützt. Urheberrechtsgesetz · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle § 67 Lieferungswerke § 69 Berechnung der Fristen