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§ 77 UrhG

Aufnahme, Vervielfältigung und Verbreitung

(1)

Der ausübende Künstler hat das ausschließliche Recht, seine Darbietung auf Bild- oder Tonträger aufzunehmen.

(2)

Der ausübende Künstler hat das ausschließliche Recht, den Bild- oder Tonträger, auf den seine Darbietung aufgenommen worden ist, zu vervielfältigen und zu verbreiten. § 27 ist entsprechend anzuwenden.

Urheberrechtsgesetz · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle

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