Gesetze › UrhG › Teil 2 Verwandte Schutzrechte› Abschnitt 3 Schutz des ausübenden Künstlers § 83 UrhG Schranken der Verwertungsrechte Auf die dem ausübenden Künstler nach den §§ 77 und 78 sowie die dem Veranstalter nach § 81 zustehenden Rechte sind die Vorschriften des Abschnitts 6 des Teils 1 entsprechend anzuwenden. Urheberrechtsgesetz · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle § 82 Dauer der Verwertungsrechte § 84