Gesetze › UrhG › Teil 2 Verwandte Schutzrechte› Abschnitt 7 Schutz des Presseverlegers § 87j UrhG Dauer der Rechte des Presseverlegers Die Rechte des Presseverlegers erlöschen zwei Jahre nach der erstmaligen Veröffentlichung der Presseveröffentlichung. Die Frist ist nach § 69 zu berechnen. Urheberrechtsgesetz · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle § 87i Vermutung der Rechtsinhaberschaft; gesetzlich erlaubte Nutzungen § 87k Beteiligungsanspruch