Gesetze › UrhG › Teil 3 Besondere Bestimmungen für Filme› Abschnitt 2 Laufbilder § 95 UrhG Laufbilder Die §§ 88, 89 Abs. 4, 90, 93 und 94 sind auf Bildfolgen und Bild- und Tonfolgen, die nicht als Filmwerke geschützt sind, entsprechend anzuwenden. Urheberrechtsgesetz · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle § 94 Schutz des Filmherstellers § 95a Schutz technischer Maßnahmen