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§ 96 UrhG

Verwertungsverbot

(1)

Rechtswidrig hergestellte Vervielfältigungsstücke dürfen weder verbreitet noch zu öffentlichen Wiedergaben benutzt werden.

(2)

Rechtswidrig veranstaltete Funksendungen dürfen nicht auf Bild- oder Tonträger aufgenommen oder öffentlich wiedergegeben werden.

Urheberrechtsgesetz · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle

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