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§ 2 UrhRollV

Inhalt der Eintragung

In das Register anonymer und pseudonymer Werke sind die laufende Nummer der Eintragung, der Tag, an dem der Antrag beim Patentamt eingegangen ist, sowie die in § 1 Abs. 2 bezeichneten Angaben einzutragen.

Verordnung über das Register anonymer und pseudonymer Werke · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle

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