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§ 5 UrhRollV

Kosten

(1)

Für das Verfahren zur Eintragung eines anonym oder unter Pseudonym veröffentlichten Werkes in das Register werden folgende Gebühren erhoben:

1.bei einem Werk12 Euro;
2.bei mehreren Werken, deren Eintragung gleichzeitig beantragt wird,
a)für das erste Werk12 Euro;
b)für das zweite bis zehnte Werk je5 Euro;
c)ab dem elften Werk je2 Euro.
(2)

Für das Verfahren bei der Erhebung der Gebühren nach Absatz 1 ist die Verordnung über die Verwaltungskosten beim Deutschen Patent- und Markenamt entsprechend anzuwenden.

(3)

(weggefallen)

Verordnung über das Register anonymer und pseudonymer Werke · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle

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