Gesetze › UrhRollV § 4 UrhRollV Eintragungsschein Dem Antragsteller ist auf Verlangen eine Bescheinigung über die Eintragung auszustellen. Verordnung über das Register anonymer und pseudonymer Werke · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle § 3 Alphabetisches Register § 5 Kosten