Gesetze › USchadG § 5 USchadG Gefahrenabwehrpflicht Besteht die unmittelbare Gefahr eines Umweltschadens, hat der Verantwortliche unverzüglich die erforderlichen Vermeidungsmaßnahmen zu ergreifen. Umweltschadensgesetz · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle § 4 Informationspflicht § 6 Sanierungspflicht