§ 6 USchadG
Sanierungspflicht
Ist ein Umweltschaden eingetreten, hat der Verantwortliche
- 1.
die erforderlichen Schadensbegrenzungsmaßnahmen vorzunehmen,
- 2.
die erforderlichen Sanierungsmaßnahmen gemäß § 8 zu ergreifen.
Umweltschadensgesetz · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle